BUND Landesverband Niedersachsen

EuGH-Urteil zu BUND-Klage gegen Weservertiefung bringt große Fortschritte für den Gewässerschutz in Europa

01. Juli 2015 | Umweltpolitik (NI), Wasser, Flüsse, Meere (NI), Flüsse & Gewässer

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg stellt einen Meilenstein für den Gewässerschutz in ganz Europa dar. Auslöser war die 2011 eingereichte Klage des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die Weservertiefung.

Die Bundeswasserstraßenverwaltung plant auf Betreiben der Bundesländer Bremen und Niedersachsen die Vertiefung der Weser auf 120 km Flusslänge zwischen Bremen und der Nordsee. Große Seeschiffe sollen dadurch länger am Tag die Häfen anlaufen können. Die Folgen für die Natur sind erheblich. Vor allem kommt es zu deutlichen Verschlechterungen des Wasserkörpers: Der Tidenhub steigt weiter an, die Strömungsgeschwindigkeiten nehmen zu, die Salzwasserfahne dringt vom Meer her weiter in den Fluss ein.

Das sind klare Verschlechterungen des physikalisch-chemischen Zustands der Flussmündung, die zu entsprechenden Verschlechterungen der Lebensgemeinschaften führen. Damit würde der stetige Verschlechterungstrend der vorangegangenen zwölf Weservertiefungen weiter fortgesetzt. Genau das aber soll nach europäischem Wasserrecht, der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), nicht mehr passieren. Vielmehr sollen die europäischen Gewässer und Grundwasserkörper im guten Zustand sein oder dahin zurückversetzt werden. In Deutschland sind die meisten Gewässer in mäßigem oder gar schlechtem Zustand und haben deshalb hohen Verbesserungsbedarf, aber gar keinen Spielraum für Verschlechterungen.

Diese Problematik spielt in der BUND-Klage gegen die Weservertiefung eine zentrale Rolle. Das Bundesverwaltungsgericht kam vorläufig zu einer ähnlichen Einschätzung und  hatte deshalb einen Vorlagebeschluss beim EuGH eingereicht, um die Bedeutung des Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots in der WRRL höchstrichterlich klären zu lassen.

Die heutige Entscheidung des EuGH folgt in weiten Teilen dem Plädoyer des Generalanwalts. Damit gilt in Europa zukünftig ein in erster Linie am Gewässerschutz ausgerichtetes Wasserrecht. Das Verschlechterungsverbot hat endlich Zähne bekommen. Die Notwendigkeit, mit Maßnahmen und Projekten eine Verbesserung hin zum guten Zustand tatsächlich zu erreichen, wurde unterstrichen. Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler, Landesgeschäftsführer des BUND Niedersachsen: „Das ist ein großer Erfolg für Bäche, Flüsse, Seen und Grundwasserkörper in ganz Europa. Die Rechtsauffassung des BUND wurde vom EuGH weitgehend bestätigt. Die jahrelangen Aufwendungen und Mühen, die der BUND allein mit mehreren tausend Stunden ehrenamtlicher Arbeit in diese Klage investiert hat, haben sich ausgezahlt. Als Anwalt der Natur  sind wir sehr froh, diese richtungweisende Rechtsetzung erstritten zu haben.“

Rechtsanwalt Rüdiger Nebelsieck, der den BUND im Klagverfahren vertreten hat, weist auf einige Aspekte des EuGH-Urteils besonders hin:

  • Das Verschlechterungsverbot der WRRL gilt als verbindliche Zulassungsschranke in jedem Genehmigungsverfahren und nicht nur als unverbindliche Maßgabe für die Bewirtschaftungsplanung eines Gewässers.
  • Der Begriff der Verschlechterung erfasst nicht nur nachteilige Veränderungen, die zu einer Einstufung in eine niedrigere Zustandsklasse führen. Eine Verschlechterung liegt schon dann vor, wenn sich der Zustand von wenigstens einer Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschlechterung der betroffenen Qualitätskomponente dazu führt, dass sich die Gesamtbewertung des ökologischen Zustands des Gewässers dadurch ebenfalls um eine Klasse verschlechtert, so wie Deutschland bislang vorgegangen ist. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ dar.
  • Das Verbesserungsgebot verbietet es den Mitgliedsstaaten –  vorbehaltlich der Erteilung einer an strenge Auflagen gebundenen Ausnahme –  ein Vorhaben zuzulassen, wenn dieses die Erreichung der Ziele der WRRL ernstlich gefährdet.

Das EuGH-Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Weservertiefung, genauso wie auf die Elbvertiefung, andere große Veränderungen von Oberflächengewässern und Beeinträchtigungen von Grundwasserkörpern. Zur Weservertiefung muss das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun auf Basis des Grundsatzurteils des EuGH abschließend entscheiden.  Der Bremer BUND-Landesgeschäftsführer Martin Rode betont: „Die wasserrechtlichen Hürden für die Weservertiefung sind jetzt deutlich größer geworden. Möglicherweise steht das Projekt nun endgültig vor dem Aus. Auf jeden Fall muss die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes endlich eine Antwort darauf finden, wie sie die klaren Verschlechterungen am Wasserkörper der Wesermündung verhindern und effektive Verbesserungen herbeiführen kann.“ Nach Einschätzung des BUND bedeutet das, am Ende muss der Tidenhub kleiner werden und die Salzwasserfahne darf nicht weiter in den Fluss eindringen. Verbesserungen der kritischen Situation in den Nebenflüssen, allen voran im Naturschutzgebiet ´Untere Wümme´ sind unumgänglich. BUND-Sprecher Rode ergänzt: „Wir fordern Bundesregierung und Bundesländer auf, von Weservertiefung und Elbvertiefung Abstand zu nehmen und stattdessen endlich eine ernsthafte Hafenkooperation unter Einbeziehung des immer noch nahezu leer stehenden Tiefwasserhafens in Wilhelmshaven zu beginnen.“

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