Ab 01. Juni 2017 gilt das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einer neuen Fassung.
Aufgrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention wurden die Klagemöglichkeiten der Umweltverbände erheblich erweitert. Eine Liste der erfassten Verfahren findet sich in § 1 Abs. 1 UmwRG.
Die wichtigsten Neuerungen bestehen in Folgendem:
1. Es können jetzt alle Genehmigungen beklagt werden und zwar unabhängig davon, ob eine UVP-Pflicht besteht oder nicht. Erforderlich ist lediglich, dass die Genehmigung unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften erteilt wurde. Dies bedeutet eine Vielzahl neuer Anwendungsmöglichkeiten, zum Beispiel für Genehmigungen von Windkraftanlagen, die nicht UVP-pflichtig sind, Planfeststellungsverfahren ohne UVP, alle wasserrechtlichen Genehmigungen, Bodenabbaugenehmigungen, einfache Baugenehmigungen, z. B. für Stallanlagen und viele andere Genehmigungsverfahren mehr.
2. Die Umweltverbände haben jetzt auch eine Klagebefugnis für sämtliche Pläne, die einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung unterworfen sind. Dies gilt u. a. für sämtliche Bebauungspläne, Flächennutzungspläne und Raumordnungspläne. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn der deutsche Gesetzgeber geht bei dieser Klagebefugnis davon aus, dass hier – anders als bei Klagen gegen Verwaltungsakte – die vom Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärte Präklusion weiter gilt. Auf rechtzeitiges Vorbringen aller Beanstandungen im Rahmen der Einwendungsverfahren ist daher hier besonders zu achten.
Ebenfalls beklagt werden können jetzt Verwaltungsakte, die Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen für die Durchführung der unter Nr. 1 – 5 des § 1 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahren betreffen.
Hinsichtlich der UVP-pflichtigen Verfahren und bestimmten sonstigen Verfahren können jetzt nicht mehr nur Verletzungen des Umweltrechts, sondern sämtliche Rechtsverstöße geltend gemacht werden, einerlei ob es sich um Rechtsverletzungen des Umweltrechts oder die Verletzung irgendeiner anderen Rechtsvorschrift handelt.
Meldungen Die neuen Regeln gelten u. a. für sämtliche Verfahren, die am 2. Juni 2017 noch nicht bestandskräftig waren, also entweder schon mit Rechtsmitteln angefochten wurden und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist oder die noch mit Rechtsmitteln angefochten werden können, weil die Rechtsmittelfristen noch laufen (vgl. § 8).
In Anbetracht der Vielzahl an neuen Möglichkeiten empfiehlt es sich sehr sorgfältig zu überlegen, an welcher Stelle eines Verfahrens sinnvollerweise mit einem Rechtsmittel einzusteigen ist, um nicht Geld und Energie an der falschen Stelle einzusetzen. Der Landesverband wird diesbezüglich beraten.
Trotz der erheblichen Erweiterung der Klagebefugnisse sind noch nicht alle Verfahren erfasst, für die eine Klagebefugnis hätte vorgesehen werden müssen. So gibt es weiterhin nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz keine Klagemöglichkeit gegen Rechtsverordnungen. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus dem November 2016 zur Klagebefugnis bei fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde noch nicht in die deutschen Vorschriften aufgenommen. Entsprechende Klagen müssen daher weiterhin auf die Vorschriften der Aarhus-Konvention in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gestützt werden. Auch hier berät der Landesverband.
RA Frank Niederstadt
frank.niederstadt(at)bund.net
Den Gesetzestext finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/umwrg/__1.html