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Mehr Schutz für Gewässer

Niedersachsens Gewässer sind in einem schlechten Zustand. Für den Erhalt von Artenvielfalt und unserer Wasserressourcen kommt dem Schutz der Gewässer eine zentrale Rolle zu. Politik, Naturschutz und Landwirtschaft haben jetzt vereinbart, die Belastungen von Flüssen und Seen durch Pestizide deutlich zu verringern.

Libelle. Foto: Jana Sieverling Libelle. Foto: Jana Sieverling

Durch die Ausweitung der Gewässerrandstreifen sollen Gewässer in Niedersachsen zukünftig besser vor Einträgen aus Pflanzenschutz- und Düngemitteln geschützt werden. Gewässer 1. Ordnung sollen durch einen 10 Meter breiten Gewässerrandstreifen, Gewässer 2. Ordnung durch einen 5 Meter breiten und Gewässerrandstreifen 3. Ordnung durch einen 3 Meter breiten Randstreifen geschützt werden. In den Randstreifen wird die Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln gesetzlich untersagt.

Ausgenommen von den Regelungen sind Gewässer, die regelmäßig weniger als 6 Monate Wasser führen, und Flächen, auf denen aus agrarstrukturellen Gründen Gewässerrandstreifen von 5 Metern oder 3 Metern unzumutbar wären.

Nach intensiven Verhandlungen sind nun die Eckpunkte der Ausnahmeregelung vereinbart:

Die Gebietskulisse, in der Ausnahmen möglich sind, umfasst Gemeindegebiete, auf denen der Anteil an Gewässerrandstreifen an der landwirtschaftlichen Fläche 3% bei Anwendung des Regelfalls überschreiten würde. Für diese Gebietskulisse gelten folgende Regelungen:

  • Bei an Ackerbauflächen angrenzenden Gewässern gilt die Randstreifenregelung wie in der Regelkulisse.
  • An allen Gewässern, die nach Wasserrahmenrichtlinie einer Berichtspflicht unterliegen (sog. „reduziertes Gewässernetz“), gelten ebenfalls die Vorgaben der Regelkulisse.
  • An allen Gewässern, die in Naturschutz- bzw. FFH-Gebieten liegen, gilt die Regelkulisse. Grenzen die Gewässer innerhalb der Schutzgebiete an Futterflächen an, kann der Randstreifen auf 1 m reduziert werden, wobei für diesen 1 m-Streifen eine Pflicht zur dauerhaften Begrünung besteht. Die Regelung zu Reduktion des Randstreifens auf 1 m gilt nur dann, wenn diese mit der jeweiligen Schutzgebietsverordnung vereinbar ist und dem Schutzzweck nicht widerspricht.
  • An übrigen Gewässern auf Futterflächen (Dauergrünland oder Futteracker) darf der Randstreifen auf 1 m reduziert werden. Für diesen 1 m Streifen besteht die Pflicht zur dauerhaften Begrünung.

Diese Eckpunkte werden nun in eine Verordnung überführt.

Weiterhin wurden zusätzliche Fördermaßnahmen zur weiteren ökologischen Aufwertung von Gewässerrandstreifen vereinbart, um Anreize für Bewirtschafter für eine weitere ökologische Aufwertung der Gewässerrandstreifen zu schaffen. Dazu wird das niedersächsische Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie derzeit aktualisiert.

Ausgleich für Naturschutz am Wasser

Flächenbewirtschafter*innen, die durch diese gesetzlichen Regelungen wirtschaftliche Nachteile erleiden, sollen hierfür einen Ausgleich erhalten. Zusätzlich sollen Fördermaßnahmen für Landwirte installiert werden, die über die gesetzliche Regelung hinausgehende Maßnahmen umsetzen und z.B. begrünte Seitenstreifen herstellen.

Das Monitoring und die Überprüfung der Maßnahmen sollen durch den Gewässerkundlichen Landesdienst, der Landwirtschaftskammer und den NLWKN sichergestellt werden.

Eckpunkte zur Gebietskulisse und zusätzliche Fördermaßnahmen zur weiteren ökologischen Aufwertung von Gewässerrandstreifen.

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