Mehr Schutz für Gewässer

Niedersachsens Gewässer sind in einem schlechten Zustand. Für den Erhalt von Artenvielfalt und unserer Wasserressourcen kommt dem Schutz der Gewässer eine zentrale Rolle zu. Politik, Naturschutz und Landwirtschaft haben mit den Vereinbarungen im Niedersächsischen Weg beschlossen, die Belastungen von Flüssen und Seen durch Pestizide deutlich zu verringern.

Libelle. Foto: Jana Sieverling Libelle. Foto: Jana Sieverling

Durch die Ausweitung der Gewässerrandstreifen sollen Gewässer in Niedersachsen zukünftig besser vor Einträgen aus Pflanzenschutz- und Düngemitteln geschützt werden. Gewässer 1. Ordnung sollen durch einen zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen, Gewässer 2. Ordnung durch einen fünf Meter breiten und Gewässerrandstreifen 3. Ordnung durch einen drei Meter breiten Randstreifen geschützt werden. In den Randstreifen wird die Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln gesetzlich untersagt.

Ausgenommen von den Regelungen sind Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate Wasser führen, und Flächen, auf denen aus agrarstrukturellen Gründen Gewässerrandstreifen von fünf Metern oder drei Metern unzumutbar wären.

Nach intensiven Verhandlungen sind nun die Eckpunkte der Ausnahmeregelung vereinbart:

Die Gebietskulisse, in der Ausnahmen möglich sind, umfasst Gemeindegebiete, auf denen der Anteil an Gewässerrandstreifen an der landwirtschaftlichen Fläche 3% bei Anwendung des Regelfalls überschreiten würde. Für diese Gebietskulisse gelten folgende Regelungen:

  • Bei an Ackerbauflächen angrenzenden Gewässern gilt die Randstreifenregelung wie in der Regelkulisse.
  • An allen Gewässern, die nach Wasserrahmenrichtlinie einer Berichtspflicht unterliegen (sog. „reduziertes Gewässernetz“), gelten ebenfalls die Vorgaben der Regelkulisse.
  • An allen Gewässern, die in Naturschutz- bzw. FFH-Gebieten liegen, gilt die Regelkulisse. Grenzen die Gewässer innerhalb der Schutzgebiete an Futterflächen an, kann der Randstreifen auf einen Meter reduziert werden, wobei für diesen Einen-Meter-Streifen eine Pflicht zur dauerhaften Begrünung besteht. Die Regelung zu Reduktion des Randstreifens auf einen Meter gilt nur dann, wenn diese mit der jeweiligen Schutzgebietsverordnung vereinbar ist und dem Schutzzweck nicht widerspricht.
  • An übrigen Gewässern auf Futterflächen (Dauergrünland oder Futteracker) darf der Randstreifen auf einen Meter reduziert werden. Für diesen einen Meter Streifen besteht die Pflicht zur dauerhaften Begrünung.

Auf Basis der Vereinbarungen zum „Niedersächsischen Weg“ wurde das NWG bereits Ende 2020 geändert und die oben beschriebenen Eckpunkte im § 58 NWG festgehalten.

Weiterhin wurden zusätzliche Fördermaßnahmen zur weiteren ökologischen Aufwertung von Gewässerrandstreifen vereinbart, um Anreize für Bewirtschafter*innen für eine weitere ökologische Aufwertung der Gewässerrandstreifen zu schaffen.

Ausgleich für Naturschutz am Wasser

Um wirtschaftliche Nachteile, welche aus den Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen resultieren, auszugleichen, besteht für Flächenbewirtschafter*innen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen. Die Ausgleichszahlungen konnten erstmals im Kalenderjahr 2023 beantragt werden. Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich nach der Gewässerordnungszahl und der Bewirtschaftungsart (Ackerland oder Dauergrünland). Im Durchschnitt können Landwirt*innen für Ertragsverlust rund 700 € (Grünland) bzw. 750 € (Acker) geltend machen. Allerdings wird nur der auf dem Gewässerrandstreifen durch Verzicht von Dünge- und Pflanzenschutzmittel erfolgte Minderertrag ausgeglichen. Kombinationen mit Biodiversitätsmaßnahmen (Agrarumweltmaßnahmen oder Ökoregelungen aus der GAP wie z.B. Begrünung, Blühstreifen/Blühflächen, etc.) sind nicht ausgleichfähig.

Bei der Beantragung der Gewässerrandstreifen ist zu beachten, dass der erste Meter nicht gefördert werden kann, da als Grundanforderung an jedem Gewässer immer ein Meter Abstand zur Böschungsoberkante vorhanden sein muss.

Das Monitoring und die Überprüfung der Maßnahmen sollen durch den Gewässerkundlichen Landesdienst, der Landwirtschaftskammer und dem NLWKN sichergestellt werden.

Eckpunkte zur Gebietskulisse und zusätzliche Fördermaßnahmen zur weiteren ökologischen Aufwertung von Gewässerrandstreifen.

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