In das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sollen im Herbst 2020 als weitere gesetzlich geschützte Biotoptypen das arten- und strukturreiche Dauergrünland (sonstiges Artenreiches Feucht- und Nassgrünland sowie mesophiles Grünland, Biotoptypen 9.1.1 bis 9.1.5) und Streuobstwiesen und -weiden (ab 2.500 m² Fläche mit hochstämmigen Obstbäumen ab 1,60 m Stammhöhe) aufgenommen werden.
Auf Grünlandstandorten, die erosionsgefährdet sind, Flächen in Überschwemmungsgebieten, Standorten mit hohem Grundwasserstand und Moorstandorten soll zukünftig ein bußgeldbewehrtes Grünlandumbruchverbot gelten. Nur in begründeten Ausnahmefällen – in Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege und mit behördlicher Genehmigung – sind in Zukunft Grünlanderneuerung und flache bodenlockernde Verfahren bis 10 cm Tiefe zulässig.
§ 25 a NAGBNatSchG (neu) regelt das Verbot von Pestiziden in Schutzgebieten. In Landschaftsschutzgebieten, die ein Natura-2000-Gebiet sichern, sowie in Naturschutzgebieten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, außer denen, die im Ökolandbau Anwendung finden dürfen, gesetzlich untersagt. Der Einsatz von Totalherbiziden in Naturschutzgebieten ist verboten. Die Regelungen zur Ausnahme sind im Gesetz genannt und werden in einem Erlass näher definiert. Eine Ausnahme setzt voraus, dass mechanische Gegenmaßnahmen erfolgt sein müssen, dass bestimmte Schwellenwerte überschritten sein müssen, keine zumutbaren und praxistauglichen Alternativen bestehen und der Einsatz von PSM dem Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht. In Naturschutzgebieten besteht die Pflicht, einen beabsichtigten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. In Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, die ein Natura-2000-Gebiet schützen, ist die Anwendung inkl. des Einhaltens der o.g. Voraussetzungen zu dokumentieren.
Weidehaltung und Ganzjahresbeweidung, der Erhalt und die Entwicklung von Biotopen mit extensiver Nutzung wie Trockenrasen, Feucht- und Nasswiesen sollen mit zukünftigen Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden.
Mehr Schutz für Böden
Verschiedene Maßnahmen der Vereinbarung schützen direkt oder indirekt unsere Böden. So wird es für erosionsgefährdete Standorte wie Hänge, Flächen in Überschwemmungsgebieten, Standorte mit hohem Grundwasserstand und Moorstandorte zukünftig ein Grünlandumbruchverbot geben. Weniger Einträge aus Düngemitteln und Pestiziden sowie die Förderung von Humusaufbau und Bodenleben fördernde Bewirtschaftungsmethoden sollen in Zukunft die Qualität der Böden verbessern. In Moorgebieten trägt eine moorschonende Bewirtschaftung auch zum Klimaschutz bei.
Besonders gefördert werden soll in Niedersachsen zukünftig
- eine bodenerhaltende Bewirtschaftung nasser Moorstandorte durch geeignete Kulturen (Paludikulturen, Grünland mit spätem Schnitt, Beweidung mit Robustrassen)
- die Weidehaltung und Ganzjahresbeweidung
- der Humusaufbau und das Bodenleben fördernde Bewirtschaftungsmethoden
- die Zulassung eines hohen Grundwasserstandes in Mooren und Flussauen
- der Erhalt und die Entwicklung von Biotopen mit extensiver Nutzung wie Trockenrasen, Feucht- und Nasswiesen oder Hutewälder
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